Vorarlberger Schützenbund

Die Satzungen des Vorarlberger Schützenbundes

Paragraph

 

Beschluss der Bundesvorstehung des Vorarlberger Schützenbundes vom 22. April 2006

§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Der „Vorarlberger Schützenbund“ ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Er hat seinen Sitz in Bregenz. Der Verein ist gemeinnützig und erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg. Das Gebiet des Vorarlberger Schützenbundes ist in drei Schützenbezirke gegliedert, und zwar Bregenzerwald, Rheintal und Walgau. In diesen drei Bezirken besteht je ein Bezirksschützenbund, der nach den § 26 bis 33 dieser Satzungen organisiert ist.


§ 2 Zweck und Tätigkeit


Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  • Förderung und Pflege des im Land Vorarlberg seit mehr als fünf Jahrhunderten betriebenen Schiesssportes;
  • Förderung und Pflege der sportlichen Kameradschaft und der Schützentradition;
  • Pflege der schiesssportlichen Einrichtungen;
  • Förderung des Breitensports und des Spitzensportes;
  • Verbreitung des Schiesssports im Rahmen des Schulsportes;
  • Heranbildung der Jugend zu wertvollen Menschen in der Gemeinschaft durch sportliche Aktivitäten.

Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband darf nur für seine statutengemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Überschuss in der Gebarung ist ausschließlich zur Erfüllung des Verbandzweckes zu verwenden und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verband darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.


§ 3 Ideelle Mittel


Zur Erreichung des Zweckes dienen folgende ideelle Mittel:

  • Durchführung von schiesssportlichen Veranstaltungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene
  • Durchführung von Landesmeisterschaften und anderen Landes-Wettkämpfen in den Sektionen Feuerpistole, Luftpistole, Kleinkaliber, Kleinkaliber-liegend, Luftgewehr, Armbrust, Feldarmbrust, Vorderlader, Großkaliber-Faustfeuerwaffen, Großkaliber-Gewehr, Luftgewehr-aufgestützt und Zielsport-Liga;
  • Vertretung der Interessen des Landes Vorarlberg in den schiesssportlichen Organisationen auf Bundesebene und auf internationaler Ebene; Vertretung von schiesssportlichen Interessen gegenüber Behörden und Institutionen;
  • Durchführung von Veranstaltungen von gesellschaftlicher und sportlicher Bedeutung;
  • Schaffung von Angeboten des Schiesssportes im Rahmen des Schulsportes;
  • Bildung von Landeskadern.


§ 4 Finanzielle Mittel


Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge;
  • Erträgnisse aus schießsportlichen Veranstaltungen des Vorarlberger Schützenbundes (z.B. Landesschiessen);
  • Förderungsbeiträge aus schießsportlichen Veranstaltungen der Schützengilden und -vereinen;
  • Spenden;
  • Öffentliche Zuschüsse und sonstige Zuwendungen, wie Totomittel, Landessportförderungsbeiträge, Beiträge des Österreichischen Schützenbundes, sowie Jugendförderungsmittel.

Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist von den Gilden und Vereinen jeweils bis zum 1. März nach dem Mitgliederstand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres an den Kassier zu bezahlen.

Gilden und Vereine, die ihren Mitgliedsbeitrag und den Förderungsbeitrag aus ihren schiesssportlichen Veranstaltungen nicht bezahlt haben, verlieren die ihnen zustehenden Rechte.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Vorarlberger Schützenbund besteht aus:

  • den Schützengilden und -vereinen, die ihren Beitritt erklärt haben und von der Bundesvorstehung aufgenommen wurden;
  • den Mitgliedern der Bundesvorstehung nach §11;
  • den, wegen besonderer Verdienste um das Vorarlberger Schützenwesen nach § 10 zu Ehrenmitgliedern ernannten Personen;
  • den drei Kassaprüfern.

Jedes Mitglied, der dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine erhält auf Antrag einen Mitgliedsausweis, der nur gültig ist, wenn die entsprechende Jahresmarke aufgeklebt ist.


§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine können an allen Veranstaltungen des Bundes teilnehmen und haben Anteil an den von ihm erreichten Vorteilen und Begünstigungen. Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen stimmberechtigt. Die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine können in die Bundesvorstehung und als Kassaprüfer gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine sind für die Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit haftpflichtversichert.


§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der Bundesvorstehung und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine haben diese Satzungen, sowie alle sonstigen Anordnungen des Bundes, zu befolgen. Sie haben überhaupt die Schützeninteressen nach Kräften zu fördern und die Kameradschaft besonders zu pflegen. Von allen Mitgliedern wird sowohl im Vereinsleben als auch außerhalb desselben eine untadelige Haltung erwartet.


§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt: durch freiwilligen Austritt der Gilde oder des Vereins, jeweils zum Jahresende; durch Ausschluss der Gilde oder des Vereins; durch Auflösung der Gilde oder des Vereins; durch Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes durch Ausscheiden aus der Bundesvorstehung des Vorarlberger Schützenbundes; durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; durch Ausscheiden als Kassaprüfer. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Vorarlberger Schützenbund keinen Anspruch auf Herausgabe eines Anteiles am Bundesvermögen, andererseits sind sie aber verpflichtet, die zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.


§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Bundeshauptversammlung;
  • die Bundesvorstehung;
  • die Kassaprüfer;

das Schiedsgericht.


§ 10 Die Bundeshauptversammlung

1. Die Bundeshauptversammlung setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern der Bundesvorstehung nach § 10;
  • den Ehrenmitgliedern; den Delegierten der angeschlossenen Gilden und Vereine;
  • den Kassaprüfern.

2. Die Bundeshauptversammlung tritt alljährlich einmal über Einladung des Landesoberschützenmeisters zusammen. Die Einberufung hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch entsprechende Verlautbarung zu erfolgen.

3. Die dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine sind berechtigt, für je 20 Mitglieder (nach dem Stand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres) einen stimmberechtigten Delegierten zu entsenden. Hiebei sind Zahlen unter 20 als voll zu zählen (zum Beispiel: 21 Mitglieder entsprechen 2 Delegierten).

4. An der Bundeshauptversammlung können jedoch alle Mitglieder der angeschlossenen Vereine und Gilden teilnehmen, darin das Wort ergreifen und Anfragen stellen, sie sind aber nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht der Bundesvorstehung angehören.

5. Für Beschlüsse über Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern, Änderung der Satzungen und Auflösung des Bundes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. In allen anderen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit.

6. Der Landesoberschützenmeister oder in dessen Abwesenheit einer der bestellten Landesschützenmeister als Vorsitzender nimmt an den Abstimmungen nicht teil, er entscheidet aber bei Stimmengleichheit.

7. Der Landesoberschützenmeister ist im Einvernehmen mit der Bundesvorstehung berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Bundeshauptversammlung einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn zwei Bezirksschützenbünde oder mindestens 10 % der Mitgliedsgilden bzw. –vereine dies verlangen.

Entspricht der Landesoberschützenmeister dem Antrag nicht binnen 14 Tagen, so sind die Landesschützenmeister in der Reihenfolge 1. Landesschützenmeister, Landesschützenmeister des Bezirkes Walgau, Landesschützenmeister des Bezirkes Rheintal und Landesschützenmeister des Bezirkes Bregenzerwald dazu verpflichtet.

8. Der Bundeshauptversammlung obliegt im besonderen die Beschlussfassung über:

  • die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Hauptversammlung;
  • die Verleihung der Würde eines Landesehrenoberschützenmeisters;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • die Wahl der Bundesvorstehung und der drei Kassaprüfer;
  • Anträge auf Satzungsänderungen;
  • Anträge, die vom Landesoberschützenmeister oder von der Bundesvorstehung, von den Bezirksschützenbünden oder von den angeschlossenen Gilden oder Vereinen mindestens 8 Tage vor der Bundeshauptversammlung eingebracht wurden;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; Festlegung des Schiessplanes;
  • Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der nächsten Bundeshauptversammlung;
  • Anträge über Auflösung des Bundes;
  • Berufungen gegen Disziplinarmaßnahmen der Bundesvorstehung;
  • Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder des Schützenbundes;
  • Entlastung der Bundesvorstehung einschließlich des Kassiers.

9. Die Bundeshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu der in der Einladung festgesetzten Stunde mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die Bundeshauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung um eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieser Zeit ist dann die Bundeshauptversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

10. Die Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies der Vorsitzende verfügt, oder von zehn oder mehr Stimmberechtigten verlangt wird. Erscheint zur Bundeshauptversammlung weder der Landesoberschützenmeister noch ein Landesschützenmeister, so übernimmt das an Jahren älteste Bundesvorstehungsmitglied den Vorsitz.

11. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden. Zur Annahme solcher Anträge ist aber eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

12. Wird einem Bundesvorstehungsmitglied von der Bundeshauptversammlung das Misstrauen ausgesprochen, so gilt seine Wahl mit sofortiger Wirkung als widerrufen. Das gleiche gilt für den Fall, dass über ein Bundesvorstehungsmitglied eine Sperre verhängt wird.


§ 11 Die Bundesvorstehung

1. Mitglieder der Bundesvorstehung sind:

  • der (oder die) Landesehrenoberschützenmeister; der Landesoberschützenmeister;
  • der 1., 2., 3. und 4. Landesschützenmeister;
  • 6 Beiräte, je zwei Vertreter aus den Bezirksschützenbünden: Bregenzerwald, Rheintal und Walgau, die von diesen namhaft gemacht werden;
  • der Schriftführer und sein Stellvertreter;
  • der Kassier und sein Stellvertreter;
  • die Landessportleiter und deren Stellvertreter der einzelnen Schiesssportarten – Sektionen genannt - wie z.B. KK-Gewehr, Luftgewehr, Feuerpistole, Luftpistole, Vorderladerwaffen, Armbrust, Zielsport-Liga, Großkaliber-Faustfeuerwaffen, Großkaliber-Gewehr und andere;
    für Sektionen, die nur aus einer geringen Anzahl von Schützen bestehen, ist eine Kooptierung vorzusehen;
  • die Jugend-Sportleiter.

2. Die Landesehrenoberschützenmeister werden von der Bundeshauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit auf Lebensdauer gewählt.

3. Die Mitglieder der Bundesvorstehung (mit Ausnahme der Vertreter der Bezirksschützenbünde) werden von der Bundeshauptversammlung in gesondertem Wahlgang mit ausdrücklicher Bezeichnung ihrer Funktion gewählt.

4. Der 1. Landesschützenmeister wird vom Landesoberschützenmeister vorgeschlagen, weitere 3 Landesschützenmeister werden von den Bezirksschützenbünden vorgeschlagen, wobei jeder Bezirk für einen Landesschützenmeister das Vorschlagsrecht hat.

5. Alle Wahlen, unter Ausnahme jene des Landesehrenoberschützenmeisters, erfolgen für eine Funktionsperiode von drei Jahren. Die Ämter sind unbesoldete Ehrenämter. Auslagen, die Mitgliedern der Bundesvorstehung durch ihr Amt entstehen, sind ihnen zu ersetzen.


§ 12 Wirkungskreis der Bundesvorstehung

Der Bundesvorstehung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Bundes. Ihr steht die Beschlussfassung und Verfügung in allen jenen Angelegenheiten zu, die nicht ausdrücklich der Bundeshauptversammlung vorbehalten sind. Sie ist das Leitungsorgan im Sinne von § 5 Vereinsgesetz.

Besonders obliegt der Bundesvorstehung:

  • die Vergabe und Abfassung allfälliger Landesschiessen;
  • die Aufsicht und Kontrolle über die Kassagebarung;
  • die Aufnahme von Mitgliedern;
  • die Zuteilung von Mitteln an die Landessportleiter.

Die Bundesvorstehungssitzungen werden vom Landesoberschützenmeister, im Verhinderungsfall von einem bestellten Landesschützenmeister, nach Bedarf, sowie auf Verlangen von mindestens fünf Bundesvorstehungsmitgliedern zwingend einberufen.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll, das allen Bundesvorstehungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen ist, zu führen. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit der Hälfte der Bundesvorstehungsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Ausfertigungen und Verlautbarungen des Bundes werden vom Landesoberschützenmeister und Schriftführer unterzeichnet. Jene Schriftstücke jedoch, die Verpflichtungen enthalten, sind außerdem von einem der Landeschützenmeister und dem Kassier mitzufertigen.


§ 13 Landesehrenoberschützenmeister

Die Würde des Landesehrenoberschützenmeisters ist das höchste Ehrenamt, das der Vorarlberger Schützenbund verleihen kann. Er hat Sitz und Stimme in der Bundesvorstehung.


§ 14 Landesoberschützenmeister

Der Landesoberschützenmeister führt die Geschäfte des Bundes nach den Weisungen der Bundesvorstehung, beruft Sitzungen der Bundesvorstehung und Bundeshauptversammlung ein, führt in ihnen den Vorsitz und vertritt den Vorarlberger Schützenbund nach außen.


§ 15 Landesschützenmeister

Die vier Landesschützenmeister unterstützen den Landesoberschützenmeister in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfall des Landesoberschützenmeisters vertritt ihn der 1. Landesschützenmeister, bzw. einer der weiteren Landesschützenmeister.


§ 16 Schriftführer und Stellvertreter

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Bundes und führt in den Sitzungen der Bundesvorstehung und in der Bundeshauptversammlung Protokoll. In den Protokollen ist der Verlauf der Sitzungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschläge und Ergebnisse genau anzuführen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter.


§ 17 Kassier und Stellvertreter

Der Kassier oder dessen Stellvertreter führt die Kassageschäfte des Bundes. Der Geldverkehr ist möglichst über ein Bankkonto abzuwickeln.


§ 18 Landessportleiter

Die Landessportleiter führen und betreuen die angegliederten Sektionen des Vorarlberger Schützenbundes nach Maßgabe und Weisung der Bundesvorstehung. Sie stellen die Einzelstartenden und die Mannschaften für alle nationalen und internationalen Wettkämpfe fest und sind berechtigt, Wettkämpfe im Namen des Vorarlberger Schützenbundes zu organisieren. Im Besonderen obliegt ihnen die Heranziehung und das Training von Auswahlschützen. Der Verantwortliche für die Zielsport-Liga führt die Bezeichnung „Liga-Leiter“. Über alle in diesem Zusammenhang aufkommenden finanziellen Fragen und Erfordernisse entscheidet die Bundesvorstehung. Die Landessportleiter sind in ihrer Tätigkeit auf die ihnen übertragenen Sektionen beschränkt.


§ 19 Jugendsportleiter

Den Jugendsportleitern obliegt die Heranziehung, Ausbildung und das Training von jugendlichen Auswahlschützen des Vorarlberger Schützenbundes in Zusammenarbeit mit den Landessportleitern sowie Gilden und Vereinen.


§ 20 Kassaprüfer

Die drei Kassaprüfer dürfen nicht der Bundesvorstehung angehören, sie werden jeweils auf ein Jahr gewählt und haben die Aufgabe, spätestens vier Wochen vor der Bundeshauptversammlung die Kassagebarung zu überprüfen und der Bundeshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit beim Kassier Einsicht in Kassabelege und Kassabuch zu nehmen und den Stand der Handkassa festzustellen. Die Kassaprüfer sollen eine kaufmännische Vorbildung haben. Sie dürfen nicht öfter als zweimal nacheinander gewählt werden.


§ 21 Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.


§ 22 Ehrungen

Für die Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und Personen, die sich für den Vorarlberger Schützenbund und um das Vorarlberger Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, stehen folgende Ehrungen und Ehrenzeichen offen:

a) Landesehrenoberschützenmeister nach § 13;
b) Ehrenmitglieder nach § 5;
c) Ehrenzeichen 
    · Goldenes Ehrenzeichen des Vorarlberger Schützenbundes; 
    · Großes Verdienstzeichen des Vorarlberger Schützenbundes 
       in Silber; 
    · Großes Verdienstzeichen des Vorarlberger Schützenbundes 
       in Gold.

Über die Verleihung entscheidet mit Ausnahme von § 22 lit a und b die Bundesvorstehung.


§ 23 Disziplinarverfahren

Gegen Schützen, die unkorrekte Handlungen und Verstöße gegen Schiessordnung und alten Schützenbrauch begehen, kann die Bundesvorstehung ein Disziplinarverfahren einleiten und nach Art und Gewicht der Verfehlung eine zeitlich begrenzte Sperre oder ein Startverbot für das Gebiet des Vorarlberger Schützenbundes verhängen. Gegen solche Entscheidungen der Bundesvorstehung, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind, steht die Berufung an die Bundeshauptversammlung offen, die hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.

Die Sperre oder der Ausschluss von Schützengilden obliegt in jedem Fall der Bundeshauptversammlung.


§ 24 Schlichtung von Streitigkeiten, Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Bundesverhältnis entspringen, tritt die Bundesvorstehung als Schiedsgericht zusammen. Die Bundesvorstehung entscheidet in diesen Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidungen steht die Berufung an die Bundeshauptversammlung offen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Gehören eine oder beide Streitparteien der Bundesvorstehung an, so sind diese Personen von der Beschlussfassung über den Streitfall ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Mitglieder von im Streit verfangenen Gilden der Bundesvorstehung angehören.


§ 25 Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes

Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bundeshauptversammlung beschlossen werden, wenn auf deren rechtzeitig bekannt gegebenen Tagesordnung dieser Antrag ausdrücklich aufgenommen wurde.

Mit der gleichen Mehrheit wird auch über die Art der Verwendung des Vereinsvermögens entschieden. Es ist jedenfalls zur Förderung des Schiesssportes durch die Bezirksschützenbünde oder die Mitgliedsgilden bzw. –vereine unter Beachtung der Gemeinnützigkeit zu verwenden.

Die Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes hat nicht automatisch die Auflösung der angeschlossenen Bezirksschützenbünde zur Folge. Besondere Bestimmungen für die Bezirksschützenbünde


§ 26 Namen und Sitze der Bezirksschützenbünde

Die Bezirksschützenbünde legen ihren Sitz durch Beschluss der jeweiligen Hauptversammlung fest. Sie führen die Namen:

Bezirksschützenbund Bregenzerwald:
umfasst das Gebiet der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Egg, Hittisau, Krumbach, Langen b. Bregenz, Langenegg, Lingenau, Mellau, Mittelberg, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth.

Bezirksschützenbund Walgau:
umfasst das Gebiet der Politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, ausgenommen der Gemeinden Altach, Koblach und Mäder.

Bezirksschützenbund Rheintal:

umfasst das Gebiet der anderen Gemeinden des Landes.


§ 27 Zweck der Bezirksschützenbünde

Die Bezirksschützenbünde stellen eine Fachorganisation, der dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine eines Schützenbezirkes dar und haben die Aufgabe, die Tätigkeit dieser Gilden zu koordinieren, zu lenken und zu fördern sowie Bezirksveranstaltungen abzuhalten.


§ 28 Mitgliedschaft im Bezirksschützenbund

  • Etwaige Ehrenmitglieder;
  • Mitglieder der Vorstehung;
  • dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossene Gilden und Vereine des betreffenden Schützenbezirkes.

§ 29 Organe des Bezirksschützenbundes

Die Organe der Bezirksschützenbünde sind:

  • die Vorstehung;
  • die Hauptversammlung;
  • die Kassaprüfer

§ 30 Die Vorstehung des Bezirksschützenbundes

Die Vorstehung des Bezirksschützenbundes setzt sich wie folgt zusammen:

  • der Bezirksoberschützenmeister;
  • die Bezirksschützenmeister;
  • der Schriftführer;
  • der Kassier;
  • drei Bezirksschützenräte.

Zwingend vorgeschrieben ist nur die Wahl des Bezirksoberschützenmeisters und mindestens eines Bezirksschützenmeisters.


§ 31 Die Hauptversammlung des Bezirksschützenbundes

Die Hauptversammlung des Bezirksschützenbundes setzt sich zusammen aus:

  • den etwaigen Ehrenmitgliedern;
  • den Mitgliedern der Vorstehung;
  • den drei Kassaprüfern (wenn eine Kassa geführt wird),
  • den Delegierten der angeschlossenen Gilden und Vereine.

Die jährlich durchzuführende, ordentliche Hauptversammlung ist vom Bezirksoberschützenmeister einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn es mindestens 10 % der Schützengilden bzw. –vereine des Bezirksschützenbundes oder die Mehrheit der Vorstehung des Bezirksschützenbundes verlangt.


§ 32 Vermögen des Bezirksschützenbundes

Der Bezirksschützenbund führt nach Bedarf eine eigene Kassa, sein eventuell vorhandenes Vermögen ist von jenem des Vorarlberger Schützenbundes getrennt.

Löst sich ein Bezirksschützenbund auf oder wird er behördlich aufgelöst, so wird das Vermögen dem Vorarlberger Schützenbund zur treuhänderischen Verwahrung übergeben. Löst sich der Vorarlberger Schützenbund gleichzeitig auf oder wird er gleichzeitig aufgelöst, so finden die Bestimmungen von § 25 sinngemäße Anwendung.


§ 33 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Auf die Bezirksschützenbünde finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 8, 10, 20, 21, 23 und 24 sinngemäße Anwendung.

Ihr Ansprechpartner

Mag. Andreas Germann
Landesoberschützenmeister
Andreas Germann
Scheffelstraße 7a
6900 Bregenz
T +43(0)5574/54200-0
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