Beschluss der Bundesvorstehung des Vorarlberger Schützenbundes vom 22. April 2006
§ 1 Name, Gebiet und Sitz
Der „Vorarlberger Schützenbund“ ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Er hat seinen Sitz in Bregenz. Der Verein ist gemeinnützig und erstreckt sich auf das Gebiet des
Bundeslandes Vorarlberg. Das Gebiet des Vorarlberger Schützenbundes ist in drei Schützenbezirke gegliedert, und zwar Bregenzerwald, Rheintal und Walgau. In diesen drei Bezirken
besteht je ein Bezirksschützenbund, der nach den § 26 bis 33 dieser Satzungen organisiert ist.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verband darf nur für seine statutengemäßen Zwecke Vermögen ansammeln. Ein sich allenfalls ergebender Überschuss in der Gebarung ist ausschließlich zur Erfüllung des Verbandzweckes zu verwenden und darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. Der Verband darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§ 3 Ideelle Mittel
Zur Erreichung des Zweckes dienen folgende ideelle Mittel:
§ 4 Finanzielle Mittel
Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist von den Gilden und Vereinen jeweils bis zum 1. März nach dem Mitgliederstand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres an den Kassier zu bezahlen.
Gilden und Vereine, die ihren Mitgliedsbeitrag und den Förderungsbeitrag aus ihren schiesssportlichen Veranstaltungen nicht bezahlt haben, verlieren die ihnen zustehenden Rechte.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Vorarlberger Schützenbund besteht aus:
Jedes Mitglied, der dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine erhält auf Antrag einen Mitgliedsausweis, der nur gültig ist, wenn die entsprechende Jahresmarke aufgeklebt ist.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine können an allen Veranstaltungen des Bundes teilnehmen und haben Anteil an
den von ihm erreichten Vorteilen und Begünstigungen. Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen stimmberechtigt. Die Mitglieder der angeschlossenen Gilden
und Vereine können in die Bundesvorstehung und als Kassaprüfer gewählt werden. Alle Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und
Vereine sind für die Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit haftpflichtversichert.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder der Bundesvorstehung und die Mitglieder der angeschlossenen Gilden und Vereine haben diese Satzungen, sowie alle sonstigen Anordnungen des Bundes,
zu befolgen. Sie haben überhaupt die Schützeninteressen nach Kräften zu fördern und die Kameradschaft besonders zu pflegen. Von allen Mitgliedern wird sowohl im Vereinsleben als
auch außerhalb desselben eine untadelige Haltung erwartet.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: durch freiwilligen Austritt der Gilde oder des Vereins, jeweils zum Jahresende; durch Ausschluss der Gilde oder des Vereins; durch Auflösung der Gilde
oder des Vereins; durch Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes durch Ausscheiden aus der Bundesvorstehung des Vorarlberger Schützenbundes; durch Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft; durch Ausscheiden als Kassaprüfer. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Vorarlberger Schützenbund keinen Anspruch auf Herausgabe eines Anteiles am
Bundesvermögen, andererseits sind sie aber verpflichtet, die zur Zeit ihres Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
das Schiedsgericht.
§ 10 Die Bundeshauptversammlung
1. Die Bundeshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
2. Die Bundeshauptversammlung tritt alljährlich einmal über Einladung des Landesoberschützenmeisters zusammen. Die Einberufung hat 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch entsprechende Verlautbarung zu erfolgen.
3. Die dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine sind berechtigt, für je 20 Mitglieder (nach dem Stand zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres) einen
stimmberechtigten Delegierten zu entsenden. Hiebei sind Zahlen unter 20 als voll zu zählen (zum Beispiel: 21 Mitglieder entsprechen 2 Delegierten).
4. An der Bundeshauptversammlung können jedoch alle Mitglieder der angeschlossenen Vereine und Gilden teilnehmen, darin das Wort ergreifen und Anfragen stellen, sie sind aber
nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht der Bundesvorstehung angehören.
5. Für Beschlüsse über Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern, Änderung der Satzungen und Auflösung des Bundes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich. In allen anderen Fällen genügt die einfache Stimmenmehrheit.
6. Der Landesoberschützenmeister oder in dessen Abwesenheit einer der bestellten Landesschützenmeister als Vorsitzender nimmt an den Abstimmungen nicht teil, er entscheidet aber
bei Stimmengleichheit.
7. Der Landesoberschützenmeister ist im Einvernehmen mit der Bundesvorstehung berechtigt, in dringenden Fällen eine außerordentliche Bundeshauptversammlung einzuberufen. Er ist
hiezu verpflichtet, wenn zwei Bezirksschützenbünde oder mindestens 10 % der Mitgliedsgilden bzw. –vereine dies verlangen.
Entspricht der Landesoberschützenmeister dem Antrag nicht binnen 14 Tagen, so sind die Landesschützenmeister in der Reihenfolge 1. Landesschützenmeister, Landesschützenmeister des
Bezirkes Walgau, Landesschützenmeister des Bezirkes Rheintal und Landesschützenmeister des Bezirkes Bregenzerwald dazu verpflichtet.
8. Der Bundeshauptversammlung obliegt im besonderen die Beschlussfassung über:
9. Die Bundeshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu der in der Einladung festgesetzten Stunde mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die
Bundeshauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird die Versammlung um eine halbe Stunde verschoben. Nach Ablauf dieser Zeit ist dann die
Bundeshauptversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
10. Die Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies der Vorsitzende verfügt, oder von zehn oder mehr Stimmberechtigten verlangt wird. Erscheint zur Bundeshauptversammlung weder
der Landesoberschützenmeister noch ein Landesschützenmeister, so übernimmt das an Jahren älteste Bundesvorstehungsmitglied den Vorsitz.
11. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden. Zur Annahme solcher Anträge ist aber
eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
12. Wird einem Bundesvorstehungsmitglied von der Bundeshauptversammlung das Misstrauen ausgesprochen, so gilt seine Wahl mit sofortiger Wirkung als widerrufen. Das gleiche gilt
für den Fall, dass über ein Bundesvorstehungsmitglied eine Sperre verhängt wird.
§ 11 Die Bundesvorstehung
1. Mitglieder der Bundesvorstehung sind:
2. Die Landesehrenoberschützenmeister werden von der Bundeshauptversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit auf Lebensdauer gewählt.
3. Die Mitglieder der Bundesvorstehung (mit Ausnahme der Vertreter der Bezirksschützenbünde) werden von der Bundeshauptversammlung in gesondertem Wahlgang mit ausdrücklicher
Bezeichnung ihrer Funktion gewählt.
4. Der 1. Landesschützenmeister wird vom Landesoberschützenmeister vorgeschlagen, weitere 3 Landesschützenmeister werden von den Bezirksschützenbünden vorgeschlagen, wobei jeder
Bezirk für einen Landesschützenmeister das Vorschlagsrecht hat.
5. Alle Wahlen, unter Ausnahme jene des Landesehrenoberschützenmeisters, erfolgen für eine Funktionsperiode von drei Jahren. Die Ämter sind unbesoldete Ehrenämter. Auslagen, die
Mitgliedern der Bundesvorstehung durch ihr Amt entstehen, sind ihnen zu ersetzen.
§ 12 Wirkungskreis der Bundesvorstehung
Der Bundesvorstehung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Bundes. Ihr steht die Beschlussfassung und Verfügung in allen jenen Angelegenheiten zu, die nicht ausdrücklich
der Bundeshauptversammlung vorbehalten sind. Sie ist das Leitungsorgan im Sinne von § 5 Vereinsgesetz.
Besonders obliegt der Bundesvorstehung:
Die Bundesvorstehungssitzungen werden vom Landesoberschützenmeister, im Verhinderungsfall von einem bestellten Landesschützenmeister, nach Bedarf, sowie auf Verlangen von
mindestens fünf Bundesvorstehungsmitgliedern zwingend einberufen.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll, das allen Bundesvorstehungsmitgliedern zur Verfügung zu stellen ist, zu führen. Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit der Hälfte der
Bundesvorstehungsmitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Ausfertigungen und Verlautbarungen des Bundes werden vom Landesoberschützenmeister und Schriftführer unterzeichnet. Jene Schriftstücke jedoch, die Verpflichtungen enthalten,
sind außerdem von einem der Landeschützenmeister und dem Kassier mitzufertigen.
§ 13 Landesehrenoberschützenmeister
Die Würde des Landesehrenoberschützenmeisters ist das höchste Ehrenamt, das der Vorarlberger Schützenbund verleihen kann. Er hat Sitz und Stimme in der Bundesvorstehung.
§ 14 Landesoberschützenmeister
Der Landesoberschützenmeister führt die Geschäfte des Bundes nach den Weisungen der Bundesvorstehung, beruft Sitzungen der Bundesvorstehung und
Bundeshauptversammlung ein, führt in ihnen den Vorsitz und vertritt den Vorarlberger Schützenbund nach außen.
§ 15 Landesschützenmeister
Die vier Landesschützenmeister unterstützen den Landesoberschützenmeister in seinen Obliegenheiten. Im Verhinderungsfall des Landesoberschützenmeisters vertritt ihn der 1.
Landesschützenmeister, bzw. einer der weiteren Landesschützenmeister.
§ 16 Schriftführer und Stellvertreter
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Bundes und führt in den Sitzungen der Bundesvorstehung und in der Bundeshauptversammlung Protokoll. In den Protokollen
ist der Verlauf der Sitzungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten. Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben, Wahlvorschläge und Ergebnisse genau anzuführen. Im Verhinderungsfall
vertritt ihn sein Stellvertreter.
§ 17 Kassier und Stellvertreter
Der Kassier oder dessen Stellvertreter führt die Kassageschäfte des Bundes. Der Geldverkehr ist möglichst über ein Bankkonto abzuwickeln.
§ 18 Landessportleiter
Die Landessportleiter führen und betreuen die angegliederten Sektionen des Vorarlberger Schützenbundes nach Maßgabe und Weisung der Bundesvorstehung. Sie stellen
die Einzelstartenden und die Mannschaften für alle nationalen und internationalen Wettkämpfe fest und sind berechtigt, Wettkämpfe im Namen des Vorarlberger Schützenbundes zu
organisieren. Im Besonderen obliegt ihnen die Heranziehung und das Training von Auswahlschützen. Der Verantwortliche für die Zielsport-Liga führt die Bezeichnung „Liga-Leiter“.
Über alle in diesem Zusammenhang aufkommenden finanziellen Fragen und Erfordernisse entscheidet die Bundesvorstehung. Die Landessportleiter sind in ihrer Tätigkeit auf die ihnen
übertragenen Sektionen beschränkt.
§ 19 Jugendsportleiter
Den Jugendsportleitern obliegt die Heranziehung, Ausbildung und das Training von jugendlichen Auswahlschützen des Vorarlberger Schützenbundes in Zusammenarbeit mit den
Landessportleitern sowie Gilden und Vereinen.
§ 20 Kassaprüfer
Die drei Kassaprüfer dürfen nicht der Bundesvorstehung angehören, sie werden jeweils auf ein Jahr gewählt und haben die Aufgabe, spätestens vier Wochen vor der
Bundeshauptversammlung die Kassagebarung zu überprüfen und der Bundeshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit beim Kassier Einsicht in
Kassabelege und Kassabuch zu nehmen und den Stand der Handkassa festzustellen. Die Kassaprüfer sollen eine kaufmännische Vorbildung haben. Sie dürfen nicht öfter als zweimal
nacheinander gewählt werden.
§ 21 Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 22 Ehrungen
Für die Mitglieder des Vorarlberger Schützenbundes und Personen, die sich für den Vorarlberger Schützenbund und um das Vorarlberger Schützenwesen besondere
Verdienste erworben haben, stehen folgende Ehrungen und Ehrenzeichen offen:
a) Landesehrenoberschützenmeister nach § 13;
b) Ehrenmitglieder nach § 5;
c) Ehrenzeichen
· Goldenes Ehrenzeichen des Vorarlberger Schützenbundes;
· Großes Verdienstzeichen des Vorarlberger Schützenbundes
in Silber;
· Großes Verdienstzeichen des Vorarlberger Schützenbundes
in Gold.
Über die Verleihung entscheidet mit Ausnahme von § 22 lit a und b die Bundesvorstehung.
§ 23 Disziplinarverfahren
Gegen Schützen, die unkorrekte Handlungen und Verstöße gegen Schiessordnung und alten Schützenbrauch begehen, kann die Bundesvorstehung ein Disziplinarverfahren
einleiten und nach Art und Gewicht der Verfehlung eine zeitlich begrenzte Sperre oder ein Startverbot für das Gebiet des Vorarlberger Schützenbundes verhängen. Gegen solche
Entscheidungen der Bundesvorstehung, die mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen sind, steht die Berufung an die Bundeshauptversammlung offen, die hierüber mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
Die Sperre oder der Ausschluss von Schützengilden obliegt in jedem Fall der Bundeshauptversammlung.
§ 24 Schlichtung von Streitigkeiten, Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Bundesverhältnis entspringen, tritt die Bundesvorstehung als Schiedsgericht zusammen. Die Bundesvorstehung entscheidet in diesen
Angelegenheiten mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidungen steht die Berufung an die Bundeshauptversammlung offen, die mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Gehören eine oder beide Streitparteien der Bundesvorstehung an, so sind diese Personen von der Beschlussfassung über den Streitfall ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn
Mitglieder von im Streit verfangenen Gilden der Bundesvorstehung angehören.
§ 25 Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes
Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Bundeshauptversammlung beschlossen werden, wenn auf deren rechtzeitig bekannt
gegebenen Tagesordnung dieser Antrag ausdrücklich aufgenommen wurde.
Mit der gleichen Mehrheit wird auch über die Art der Verwendung des Vereinsvermögens entschieden. Es ist jedenfalls zur Förderung des Schiesssportes durch die Bezirksschützenbünde
oder die Mitgliedsgilden bzw. –vereine unter Beachtung der Gemeinnützigkeit zu verwenden.
Die Auflösung des Vorarlberger Schützenbundes hat nicht automatisch die Auflösung der angeschlossenen Bezirksschützenbünde zur Folge. Besondere Bestimmungen für die
Bezirksschützenbünde
§ 26 Namen und Sitze der Bezirksschützenbünde
Die Bezirksschützenbünde legen ihren Sitz durch Beschluss der jeweiligen Hauptversammlung fest. Sie führen die Namen:
Bezirksschützenbund Bregenzerwald:
umfasst das Gebiet der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Buch, Damüls, Doren, Egg, Hittisau, Krumbach, Langen b. Bregenz, Langenegg, Lingenau, Mellau,
Mittelberg, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg und Warth.
Bezirksschützenbund Walgau:
umfasst das Gebiet der Politischen Bezirke Bludenz und Feldkirch, ausgenommen der Gemeinden Altach, Koblach und Mäder.
Bezirksschützenbund Rheintal:
umfasst das Gebiet der anderen Gemeinden des Landes.
§ 27 Zweck der Bezirksschützenbünde
Die Bezirksschützenbünde stellen eine Fachorganisation, der dem Vorarlberger Schützenbund angeschlossenen Gilden und Vereine eines Schützenbezirkes dar und haben
die Aufgabe, die Tätigkeit dieser Gilden zu koordinieren, zu lenken und zu fördern sowie Bezirksveranstaltungen abzuhalten.
§ 28 Mitgliedschaft im Bezirksschützenbund
§ 29 Organe des Bezirksschützenbundes
Die Organe der Bezirksschützenbünde sind:
§ 30 Die Vorstehung des Bezirksschützenbundes
Die Vorstehung des Bezirksschützenbundes setzt sich wie folgt zusammen:
Zwingend vorgeschrieben ist nur die Wahl des Bezirksoberschützenmeisters und mindestens eines Bezirksschützenmeisters.
§ 31 Die Hauptversammlung des Bezirksschützenbundes
Die Hauptversammlung des Bezirksschützenbundes setzt sich zusammen aus:
Die jährlich durchzuführende, ordentliche Hauptversammlung ist vom Bezirksoberschützenmeister einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist dann einzuberufen, wenn es
mindestens 10 % der Schützengilden bzw. –vereine des Bezirksschützenbundes oder die Mehrheit der Vorstehung des Bezirksschützenbundes verlangt.
§ 32 Vermögen des Bezirksschützenbundes
Der Bezirksschützenbund führt nach Bedarf eine eigene Kassa, sein eventuell vorhandenes Vermögen ist von jenem des Vorarlberger Schützenbundes getrennt.
Löst sich ein Bezirksschützenbund auf oder wird er behördlich aufgelöst, so wird das Vermögen dem Vorarlberger Schützenbund zur treuhänderischen Verwahrung übergeben. Löst sich
der Vorarlberger Schützenbund gleichzeitig auf oder wird er gleichzeitig aufgelöst, so finden die Bestimmungen von § 25 sinngemäße Anwendung.
§ 33 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
Auf die Bezirksschützenbünde finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 8, 10, 20, 21, 23 und 24 sinngemäße Anwendung.